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02.03.2023

Bebauungsplan „Flur 10 – 2. Änderung“

(Wohnbebauung Roesgenstraße / Ursulinenstraße im Stadtteil Ahrweiler) - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 1 Abs. 8 sowie des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353), des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 (GBVl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022 (GVBl. 403), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 3786) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) sowie des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBI. S. 21), beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 06. Februar 2023 den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Flur 10 – 2. Änderung“, bestehend aus der Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung.

I.

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Ahrweiler. Es handelt sich um ein ca. 370 m² umfassendes bislang unbebautes Eckgrundstück Ursulinenstraße / Roesgenstraße. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

   Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Ahrweiler, Flur 10 tlw.

II.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan „Flur 10 – 2. Änderung“ sowie die Begründung hierzu eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Ort der Einsichtnahme:
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss des Hauptgebäudes)
Hauptstraße 116
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Servicezeiten des Rathauses:
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:
Tel. Nr. 02641/87-281
E-Mail: stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de

Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt. Über die Homepage der Stadtverwaltung gelangen Sie ebenfalls zu den Bebauungsplänen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Geoportal RLP (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanung/).

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Flur 10 – 2. Änderung“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

III.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

VI.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 02.03.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister