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12.07.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Beseitigung Bahnübergang Hauptstraße/Heerstraße – 1. Änderung“; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 2

Bebauungsplan „Beseitigung Bahnübergang Hauptstraße/Heerstraße – 1. Änderung“; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 1 Abs. 8 sowie des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) sowie des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2023 den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Beseitigung Bahnübergang Hauptstraße / Heerstraße – 1. Änderung“, bestehend aus der Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen.

I.

Geltungsbereich  des Bebauungsplans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Osten des Stadtteils Bad Neuenahr zwischen der Bahnstrecke Remagen – Ahrbrück im Norden, der B266 im Osten und deren neuer Ab- und Auffahrt im Westen sowie der Kreuzstraße im Süden. Das Plangebiet umfasst ca. 3.500 m² und ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

II.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jedermann der Bebauungsplan „Beseitigung Bahnübergang Hauptstraße / Heerstraße – 1. Änderung“ und die zugehörige Begründung mit Anlage (Landespflegerischer Fachbeitrag) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Ort der Einsichtnahme:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss)

Hauptstraße 116

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler


Servicezeiten des Rathauses:

montags, mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Servicezeiten:

Tel. Nr. 02641/87-281

E-Mail: stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de

Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt (siehe entsprechender Link unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanung/).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Beseitigung Hauptstraße / Heerstraße – 1. Änderung“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.


III.

Berichtigung des Flächennutzungsplans

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der 15. Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst wird.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist der Bereich dieses Bebauungsplans als Grünfläche dargestellt.

Durch die Berichtigung des Flächennutzungsplans kommt nunmehr die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Solarthermie“ zur Darstellung. Der Geltungsbereich der Berichtigung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Die 15. Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann ebenfalls an o. g. Ort und Zeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

 

IV.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


V.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.


VI.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 11.07.2023

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister