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01.03.2024

Bekanntmachung des Wahlleiters

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrats und der Ortsbeiräte sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher

I.

 

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in Bad Neuenahr-Ahrweiler sind 36 Ratsmitglieder zu wählen.

 

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind

 

im Ortsbezirk Ahrweiler                             9 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Bachem                                6 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Bad Neuenahr                 10 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Gimmigen                            5 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Heimersheim                     8 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Heppingen                          6 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Kirchdaun                            4 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Lohrsdorf                             5 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Ramersbach                        5 Ortsbeiratsmitglieder

 

im Ortsbezirk Walporzheim                     5 Ortsbeiratsmitglieder

 

zu wählen.

 

II.

 

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 72 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 120 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

 

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Ahrweiler dürfen höchstens

18 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Bachem dürfen höchstens

12 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Bad Neuenahr dürfen höchstens

20 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Gimmigen dürfen höchstens

10 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Heimersheim dürfen höchstens

16 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Heppingen dürfen höchstens

12 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Kirchdaun dürfen höchstens

8 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Lohrsdorf dürfen höchstens

10 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Ramersbach dürfen höchstens

10 Bewerberinnen und Bewerber,

 

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Walporzheim dürfen höchstens

10 Bewerberinnen und Bewerber,

 

für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

 

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Ahrweiler wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Bachem wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).  

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 80 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Bad Neuenahr wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Gimmigen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Heimersheim wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Heppingen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Lohrsdorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Ramersbach wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Walporzheim wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

 

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

 

 

III.

 

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

 

IV.

 

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

 

Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei der

 

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Rathaus, Hauptstraße 116, Zimmer 325, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

 

einzureichen.

 

Die Einreichungsfrist läuft

 

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,

ab.

 

V.

 

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet.
Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.02.2024

Peter Diewald

Erster Beigeordneter zugleich als stellv. Wahlleiter