25.01.2023
Teilbebauungsplan 2 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB
Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufstellung des „Teilbebauungsplans 2 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Weiterhin beschloss der Stadtrat den Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB, den Entwurf des Teilbebauungsplans 2 sowie dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha im Stadtteil Bad Neuenahr. Es wird im Norden von der Hauptstraße, im Süden von der Lindenstraße, im Westen von der westlichen Bebauung der Telegrafenstraße und im Osten von der Jülich- und Wendelstraße begrenzt. Hierbei spart das Plangebiet die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Hans-Frick-Straße Neu“ und „Poststraße, Kreuzstraße“ zwischen Hans-Frick-Straße, Poststraße und dem Platz an der Linde aus.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 11 u. 12 tlw.
Planungsanlass und -ziele
Planungsanlass ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Steuerung der künftigen Angebotsstruktur von Wohnraum in innerstädtischer Lage des Stadtteils Bad Neuenahr.
Innerhalb des Plangebietes wird festgelegt, dass bei Errichtung von Wohngebäuden mit sechs oder mehr Wohnungen mindestens jede dritte Wohnung nach den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung zu errichten und mit entsprechenden Miet- und Belegungsbindungen zu versehen ist. Mit dieser Regelung wird ein Beitrag zur angemessenen Wohnraumversorgung für weite Teile der Bevölkerung geleistet.
Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handelt, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Übrigen nach wie vor nach den Vorgaben des § 34 BauGB.
Der Entwurf des Teilbebauungsplans 2 mit Begründung liegt öffentlich aus, und zwar von
Donnerstag, den 02.02.2023, bis einschließlich Mittwoch, den 08.03.2023.
Digitale Einsichtnahme:
Die Unterlagen sind im Zeitraum der Offenlage auf der Homepage der Stadtverwaltung (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanverfahren/) unter der Rubrik „Aktuelles“ / “Bauleitplanverfahren“ oder über das zentrale Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de digital einsehbar.
Ort der Auslegung:
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abteilung Stadtplanung
Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
(im Schaukasten des Haupttreppenhauses im zweiten Obergeschoss)
Öffnungszeiten des Bürgerbüros ohne Terminabsprache zur Einsichtnahme:
montags, mittwochs und freitags von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten sowie zur Erörterung im Bedarfsfall:
Tel. Nr. 02641/87-135
E-Mail: stadt(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de
Während der Auslegungsfrist kann jeder Anregungen zur Planung bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter o. g. Adresse schriftlich oder elektronisch (stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de) einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären. Über die vorgebrachten Anregungen berät und entscheidet der Stadtrat. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 17.02.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister