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01.12.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 28.11.2023

I.

Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

über die Erhebung von

wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung) vom 28.11.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Stadtrat in der Sitzung am 27.11.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Stadt erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

 

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

 

§ 3 Ermittlungsgebiete

Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.

1.       Die Abrechnungseinheit 1 – Ehlingen

2.       Die Abrechnungseinheit 2 – Heimersheim/Green

3.       Die Abrechnungseinheit 3 – Lohrsdorft

4.       Die Abrechnungseinheit 4 – Gimmigen/Heppingen

5.       Die Abrechnungseinheit 5 – Kirchdaun

6.       Die Abrechnungseinheit 6 – Bad Neuenahr

7.       Die Abrechnungseinheit 7 – Ahrweiler7Bachem/Walporzheim

8.       Die Abrechnungseinheit 8 – Ramersbach

9.       Die Abrechnungseinheit 9 - Godeneltern

Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

 

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

 

§ 5 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

Der Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand beträgt:

1.       für die Abrechnungseinheit 1 – Ehlingen – 25 %

2.       für die Abrechnungseinheit 2 – Heimersheim/Green – 25 %

3.       für die Abrechnungseinheit 3 – Lohrsdorf – 25 %

4.       für die Abrechnungseinheit 4 – Gimmigen/Heppingen – 25 %

5.       für die Abrechnungseinheit 5 – Kirchdaun – 25 %

6.       für die Abrechnungseinheit 6 – Bad Neuenahr – 30%

7.       für die Abrechnungseinheit 7 – Ahrweiler/Bachem/Walporzheim – 30%

8.       für die Abrechnungseinheit 8 – Ramersbach – 25%

9.       für die Abrechnungseinheit 9 – Godeneltern – 25%

 

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, nicht etwa nur der überbaubare Teil. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist insoweit ggf. entsprechend anzuwenden.

2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.

c) Grundstücke oder Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile ggf. auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen, die innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen, baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar, werden bei der Flächenberechnung zusätzlich auch diese Grundstücksteile in dem Umfang ihrer Nutzbarkeit (§ 34 BauGB) erfasst

Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Begrenzungslinie nach a), b) oder d), so verschiebt sich diese Linie auf die hintere Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4. Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch ¬3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

 

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

 

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

 

§ 9 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

 

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

 

§ 11 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.         die Bezeichnung des Beitrages,

2.         den Namen des Beitragsschuldners,

3.         die Bezeichnung des Grundstückes,

4.         den zu zahlenden Betrag,

5.         die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des städtischen Anteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.         die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.         die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.         eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

 

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die in den vergangene 20 Jahren Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme nach dem BauGB i. V. m. der zum Abrechnungszeitpunkt geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler waren oder sind, die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt wird:

 

-           EUR 0,01 bis 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          1 Jahr

-           EUR 1,01 bis 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          2 Jahre

-           EUR 2,01 bis 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          3 Jahre

-           EUR 3,01 bis 4,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          4 Jahre

-           EUR 4,01 bis 5,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          5 Jahre

-           EUR 5,01 bis 6,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          6 Jahre

-           EUR 6,01 bis 7,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          7 Jahre

-           EUR 7,01 bis 8,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          8 Jahre

-           EUR 8,01 bis 9,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          9 Jahre

-           EUR  9,01 bis 10,00/m² gewichtete Grundstücksfläche   –         10 Jahre

-           EUR 10,01 bis 11,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          11 Jahre

-           EUR 11,01 bis 12,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          12 Jahre

-           EUR 12,01 bis 13,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          13 Jahre

-           EUR 13,01 bis 14,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          14 Jahre

-           EUR 14,01 bis 15,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          15 Jahre

-           EUR 15,01 bis 16,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          16 Jahre

-           EUR 16,01 bis 17,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          17 Jahre

-           EUR 17,01 bis 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          18 Jahre

-           EUR 18,01 bis 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          19 Jahre

-           mehr als EUR 19,01/m²                                               ¬          20 Jahre

 

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gemäß § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.

(3) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Ausbaubeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erhoben worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:

-           EUR 0,01 bis 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          1 Jahr

-           EUR 1,01 bis 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          2 Jahre

-           EUR 2,01 bis 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          3 Jahre

-           EUR 3,01 bis 4,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          4 Jahre

-           EUR 4,01 bis 5,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          5 Jahre

-           EUR 5,01 bis 6,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          6 Jahre

-           EUR 6,01 bis 7,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          7 Jahre

-           EUR 7,01 bis 8,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          8 Jahre

-           EUR 8,01 bis 9,00/m² gewichtete Grundstücksfläche     –          9 Jahre

-           EUR  9,01 bis 10,00/m² gewichtete Grundstücksfläche   –         10 Jahre

-           EUR 10,01 bis 11,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          11 Jahre

-           EUR 11,01 bis 12,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          12 Jahre

-           EUR 12,01 bis 13,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          13 Jahre

-           EUR 13,01 bis 14,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          14 Jahre

-           EUR 14,01 bis 15,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          15 Jahre

-           EUR 15,01 bis 16,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          16 Jahre

-           EUR 16,01 bis 17,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          17 Jahre

-           EUR 17,01 bis 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          18 Jahre

-           EUR 18,01 bis 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche –          19 Jahre

-           mehr als EUR 19,01/m²                                               ¬          20 Jahre

 

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

-           EUR 0,01 bis 1,00/m² Grundstücksfläche          –          1 Jahr

-           EUR 1,01 bis 2,00/m² Grundstücksfläche          –          2 Jahre

-           EUR 2,01 bis 3,00/m² Grundstücksfläche          –          3 Jahre

-           EUR 3,01 bis 4,00/m² Grundstücksfläche          –          4 Jahre

-           EUR 4,01 bis 5,00/m² Grundstücksfläche          –          5 Jahre

-           EUR 5,01 bis 6,00/m² Grundstücksfläche          –          6 Jahre

-           EUR 6,01 bis 7,00/m² Grundstücksfläche          –          7 Jahre

-           EUR 7,01 bis 8,00/m² Grundstücksfläche          –          8 Jahre

-           EUR 8,01 bis 9,00/m² Grundstücksfläche          –          9 Jahre

-           EUR 9,01 bis 10,00/m² Grundstücksfläche        –          10 Jahre

-           EUR 10,01 bis 11,00/m² Grundstücksfläche      –          11 Jahre

-           EUR 11,01 bis 12,00/m² Grundstücksfläche      –          12 Jahre

-           EUR 12,01 bis 13,00/m² Grundstücksfläche      –          13 Jahre

-           EUR 13,01 bis 14,00/m² Grundstücksfläche      –          14 Jahre

-           EUR 14,01 bis 15,00/m² Grundstücksfläche      –          15 Jahre

-           EUR 15,01 bis 16,00/m² Grundstücksfläche      –          16 Jahre

-           EUR 16,01 bis 17,00/m² Grundstücksfläche      –          17 Jahre

-           EUR 17,01 bis 18,00/m² Grundstücksfläche      –          18 Jahre

-           EUR 18,01 bis 19,00/m² Grundstücksfläche      –          19 Jahre

-           mehr als EUR 19,01/m²                                               20 Jahre

 

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbeitragspflichten. Soweit ein Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

§ 14 Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt für alle Abrechnungsgebiete am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 15.07.2003 zum 31.12.2023 außer Kraft.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 28.11.2023


Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler                               

Guido Orthen                                                                         

Bürgermeister             

 

II:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Bad Neuenahr-Ahrweiler, 28.11.2023

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler