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12.07.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Ergänzungssatzung „Bergstraße“ (Entwicklung einer Wohnbaufläche im Stadtteil Bad Neuenahr)

Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 23 tlw.

Ergänzungssatzung „Bergstraße“ (Entwicklung einer Wohnbaufläche im Stadtteil Bad Neuenahr);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November2017 (BGBl. I S. 3634), des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (BGV. S. 365), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sowie des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.Januar 1994 (GVBl. S. 153) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen - beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 01.06.2023 die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellte Ergänzungssatzung „Bergstraße“, bestehend aus der Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

Die Beschlussfassung wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

I.

Geltungsbereich der Satzung

Die Ergänzungssatzung umfasst zwei Teilbereiche zu beiden Seiten der Bergstraße am nördlichen Abschluss dieses Straßenzuges im Stadtteil Bad Neuenahr.

Teilbereich 1:

Es handelt sich um eine ca. 1.660 m² umfassende, westlich der Bergstraße gelegene, bislang unbebaute Hangfläche im nordöstlichen Anschluss an das vorhandene Wohnhaus Bergstraße 57 (Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 23, Flurstücke 204 tlw., 203 und 202).

Teilbereich 2:

Es handelt sich um eine ca. 1.310 m² umfassende, östlich der Bergstraße gelegene, in Hanglage befindliche Gehölzfläche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Teilbereich 1.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

II.

Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB kann die Ergänzungssatzung mit Begründung und deren Anlagen (artenschutzrechtliche Stellungnahme, landschaftspflegerischer Bestandsplan, landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmenplan) ab sofort eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft verlangt.

Ort der Einsichtnahme:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler,

Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss),

Hauptstraße 116,

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Servicezeiten des Rathauses:

montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12:00 Uhr

dienstags und donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Servicezeiten:

Tel. Nr. 02641/87281

E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de

Die Ergänzungssatzung wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt. Einen entsprechenden link finden Sie auch unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanung/).

Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Ergänzungssatzung „Bergstraße“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

III.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

V.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 11.07.2023

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister