Menuebutton
Menü
Mapbutton
Karte
Suchbutton
Suche

28.03.2022

Antrag auf Erlass der Grundsteuer

für das 2. Halbjahr 2021 auch für Gewerbeeinheiten möglich - Hinweise zur Antragsstellung

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 31.01.2022 beschlossen, dass Betroffenen, deren Wohneigentum durch die Flut bis zum 31.12.2021 nicht bewohnbar war, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das zweite Halbjahr aus Billigkeitsgründen stellen können.

Den Kreis der Antragsberechtigten hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.03.2022 aus Gründen der Gleichbehandlung erweitert. Demnach können auch Eigentümer von vermieteten/eigengenutzten Gewerbeeinheiten bzw. vergleichbaren Eigentumseinheiten einen Antrag stellen, wenn das Objekt durch die Flut bis zum 31.12.2021 nicht nutzbar war.

Die jeweiligen Vordrücke können auf der Internetseite der Stadtverwaltung abgerufen werden unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de / Bürgerservice / Formulare / Antrag auf Erlass der Grundsteuer für Hochwasserbetroffene (Gewerbe) bzw. (Wohnraum) und liegen an den Info-Punkten sowie im Bürgerbüro aus.

Aufgrund der bereits vorliegenden Anträgen möchten wir gerne Folgendes zur Antragsstellung ausführen:

Berechtigt ist der Personenkreis, deren Wohneigentum, vermietete/eigengenutzte Gewerbeeinheit oder vergleichbare Eigentumseinheit (z. B. Vereinsräume) durch die Flut in der Zeit vom 15.07. bis 31.12.2021 nicht nutzbar war. Hierzu zählen nicht: einzeln bewertete Garagen, Tiefgaragenstellplätze oder ähnliches. Weiterhin muss der Antrag mit Nachweisen belegt werden. Eine Betroffenheitsbescheinigung alleine reicht nicht aus.

Da bereits eine Vielzahl an Anträgen vorliegt, bitten wir um Verständnis, dass es zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit kommen kann.