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27.10.2023

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 23.10.2023 die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird.

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 23.10.2023 die nachfolgende Ände­rungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird: 

4. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 27.10.2023
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung

Die Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 27.06.2019 wird wie folgt geändert:
1.   § 2 wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 Buchstabe j) erhält folgende Fassung:
„j)   Walporzheim       für das Gebiet des Stadtteils Walporzheim“
b)  Absatz 2 Buchstaben e) und f) erhalten folgende Fassungen:
„e)   Ortsbezirk Heimersheim             8 Mitglieder“
„f)    Ortsbezirk Heppingen                 6 Mitglieder“

2.   § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 400,00 Euro pro Monat zuzüglich 30 v.H. der Aufwandsentschädigung, die einem Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde, höchstens jedoch insgesamt 80 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Sitzungsgeld wird daneben nicht gewährt.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung zu § 2 Buchstabe j) tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Die Änderung zu § 2 Buchstaben e) und f) tritt mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.

Die Änderung zu § 15 tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 26.10.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister

 

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 26.10.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-AhrweilerGuido Orthen
Bürgermeister