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13.02.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die öffentliche Fernwärmeversorgung (Wärmesatzung) vom 07.02.2024

I.

Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

über die öffentliche Fernwärmeversorgung (Wärmesatzung) vom 07.02.2024

Auf der Grundlage der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) sowie unter Berücksichtigung von § 29 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Gemeinderat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Zweck dieser Satzung ist der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes im Allgemeinen sowie die klimafreundliche Gestaltung des Wiederaufbaus nach der Flutkatastrophe im Sommer 2021 im Besonderen durch eine öffentliche Fernwärmeversorgung als Teil einer ökologischen Wärmeversorgung des Stadtgebietes.

Durch die Flutkatastrophe im Sommer 2021 wurden weite Teile der Gebäude- und Leitungsinfrastruktur der Stadt zerstört oder beschädigt. Im Zuge des Wiederaufbaus soll entsprechend dem Beschluss des Stadtrates zum klimafreundlichen (Wieder-)Aufbau vom 06.02.2023 auch die Energieversorgung im Stadtgebiet nachhaltiger und klimaschonender gestaltet werden.

Die Fernwärmeversorgung der Stadt dient der Verbesserung der örtlichen Umweltsituation, insbesondere der Verringerung der Stickstoffdioxid-Belastung, und damit dem Wohl der Einwohner der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Sie dient zudem dem globalen Klima- und Ressourcenschutz. Sie fördert den Erhalt und den Ausbau eines zentralen Wärmeversorgungssystems sowie von Wärmeversorgungsgebieten im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Dabei soll die Wärme entsprechend den Anforderungen des GEG und des WPG zu einem zunehmenden Teil aus erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen stammen und perspektivisch auf Nutzung von Erneuerbaren Energien bzw. Wasserstoff ausgerichtet sein. Durch Erweiterung und Verdichtung des Versorgungsnetzes als gemeinwohlorientierte Infrastruktur sollen heizungsgebundene Emissionen minimiert werden. Insbesondere wird die erhebliche Senkung der Kohlendioxid-Emissionen angestrebt. Zu diesem Zweck soll der Anteil erneuerbarer und sonstiger emissionsarmer Energiequellen an der Fernwärmeerzeugung stetig ausgebaut und erhöht werden. Die Wärmesatzung und der hiermit bezweckte Ausbau des Wärmeversorgungsnetzes stellen damit einen Baustein der Wärmeplanung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler dar.

 

§ 1 Allgemeines

(1)    Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler betreibt die Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung Fernwärmeversorgung umfasst die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler befindlichen Heizkraftwerke, das Leitungsnetz und die sonstigen zum Betrieb notwendigen Gegenstände. Die Stadt ist berechtigt, die Durchführung der Fernwärmeversorgung auf einen Dritten zu übertragen. Als Fernwärmeversorger im Sinne dieser Satzung gilt, wer die Durchführung der Fernwärmeversorgung wahrnimmt.

(2) Die öffentliche Einrichtung Fernwärmeversorgung dient der Versorgung mit Wärme zu Heizzwecken, der Aufbereitung von Warmwasser und sonstigen thermischen Verwendungszwecken.

 

§ 2 Geltungsbereich

(1)    Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) ersichtliche, durch Umgrenzungslinie umgrenzte Gebiet und die insoweit farbig markierten Grundstücke. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so finden für jedes dieser Gebäude die für das Grundstück geltenden Vorschriften dieser Satzung Anwendung.

(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften und Nießbraucher sowie sonstige in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere für ein Grundstück nach Abs. 2 Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs ist – vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 4 dieser Satzung – berechtigt, auf Grundlage eines Antrags nach § 7 Abs.  1 dieser Satzung einen Anschluss seines Grundstücks an die Fernwärmeversorgung der Stadt zu verlangen (sog. Anschlussrecht). Das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen dem Fernwärmeversorger und dem Grundstückseigentümer richtet sich nach dem mit dem Fernwärmeversorger zu schließenden Vertrag.

(2) Das Anschlussrecht besteht für die im Lageplan grün hinterlegten Grundstücke ab Inkrafttreten der Satzung.

(3) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die Belieferung mit Fernwärme auf der Grundlage eines mit dem Fernwärmeversorger zu schließenden Wärmeversorgungsvertrages zu verlangen und Wärme zu entnehmen (sog. Benutzungsrecht).

 

§ 4 Ausnahmen vom Anschlussrecht

(1) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, so kann die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler den Anschluss entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung versagen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Eigentümer sich durch einen zwischen dem Fernwärmeversorger und ihm zu schließenden schriftlichen Vertrag verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen und auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.



§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen, sobald das Grundstück bebaut ist oder mit einer Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden oder betrieben werden sollen (sog. Anschlusszwang).

(2) Der gesamte Wärmebedarf für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung ist grundsätzlich mittels Fernwärme des Fernwärmeversorgers nach Maßgabe dieser Satzung und dem mit dem Fernwärmeversorger abzuschließenden Fernwärmeversorgungsvertrag zu decken (sog. Benutzungszwang).

(3) Der Fernwärmeversorger kann Hausanschlusskosten im Rahmen eines mit dem Grundstückseigentümer abzuschließenden Anschlussvertrages erheben.

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Grundstückseigentümer können auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen der in Abs. 2 – 4 geregelten Gründe ganz oder teilweise befreit werden. Befreiungen können widerruflich oder befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Eine Befreiung ist zu erteilen für Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits errichtet waren oder sich im Bau befanden und mit einer anderen Heizungseinrichtung ausgestattet sind bzw. werden. Die Befreiung gilt bis zur Erneuerung oder grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Die Befristung ist im Befreiungsbescheid auszusprechen. Eine Erneuerung oder grundlegende Änderung liegt insbesondere vor, wenn

(a) ein neuer Heizungskessel oder eine sonstige neue Wärmeversorgungsanlage für das Gebäude erforderlich wäre,

(b) ein Wechsel der Energieträger erfolgen muss oder soll oder

(c) vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird.

Die Befreiung wird unbeschadet der jeweils geltenden sonstigen rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Heizungseinrichtung, insbesondere nach dem GEG, erteilt. Für die Einhaltung etwaiger Anforderungen an die Heizungsanlage bleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich.

Ein Erlöschen der Befreiungsvoraussetzungen ist unverzüglich der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler anzuzeigen.

(3) Auf Antrag soll eine Befreiung erteilt werden, soweit

(a) die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder

(b) Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Abs. 2 GEG oder Abwärme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GEG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder

(c) ein anderes umwelt- und klimafreundliches Wärmeversorgungskonzept eingesetzt wird und der CO2-Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung veröffentlichten zertifizierten CO2-Emissionsfaktor der durch den Wärmeversorger produzierten Fernwärme entspricht. Die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen sind mit Antragsstellung zu erbringen. Etwaige Anforderungen an die Heizungsanlage nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem GEG, bleiben unberührt.

(4) Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für einen Grundstückseigentümer im Einzelfall, insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine unzumutbare Härte bedeutet und dessen private Belange die öffentlichen Belange überwiegen.

(5) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach den Abs. 2, 3 und 4 ist spätestens einen Monat nach Eintritt der Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 5 dieser Satzung bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler schriftlich zu beantragen und nachvollziehbar, insbesondere unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen zu begründen. Soweit nach den §§ 61 ff. LBauO eine Baugenehmigung, ein Freistellungsverfahren oder eine ähnliche Zulassung für das Gebäude oder den Einbau oder die Änderung der Heizungsanlage erforderlich ist, ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder Einreichung der notwendigen Unterlagen im Freistellungsverfahren zu stellen.

(6) Anträge auf Befreiung für Objekte im Eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind von der WEG gemeinsam zu stellen. Erteilte Befreiungen sind für alle Mitglieder bindend.

(7) Der Befreiungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, alle technischen, vertraglichen und sonstigen Voraussetzungen für einen Anschluss an die Fernwärmeversorgung bis zum Ablauf der Befreiung, spätestens bis zum Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen. Er hat dies drei Monate vor Ende der Befreiung, spätestens unverzüglich nach Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach Abs. 2 – 4der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler anzuzeigen.

 

§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme sowie Rechtsgrundlage für die Wärmeversorgung

(1) Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler zu stellen. Im Falle des Anschlusszwangs ist der Antrag spätestens einen Monat nach Eintritt der Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 5 dieser Satzung zu stellen. Bei Neubauten ist der Anschluss gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung zu beantragen. Der Antrag muss alle notwendigen Angaben zum Wärmebedarf der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude enthalten.

(2) Die tatsächliche Umsetzung des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung und das Benutzungsverhältnisses werden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Fernwärmeversorger nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB-FernwärmeV) und ggf. entsprechend den allgemeinen Versorgungsbedingungen des Fernwärmeversorgers in der jeweils gültigen Fassung geregelt, soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen wird.

 

§ 8 Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke des Anschlusses ihres Grundstücks an die Fernwärmeversorgung das Anbringen und die Verlegung von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.

(2) Die Grundstückseigentümer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Entgeltbemessung erforderlich ist.

(3) Die betroffenen Grundstückseigentümer sind durch den Fernwärmeversorger rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme sowohl von Grundstück als auch Gebäude und über beabsichtigte Grundstückszutritte zu benachrichtigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gem. § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer als Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

(a) entgegen § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt,

(b) entgegen § 5 Abs. 2 nicht den Grundwärmebedarf aus der Fernwärmeversorgung deckt, soweit keine Befreiung nach § 6 vorliegt,

(c) eine Grundstücksbenutzung entgegen § 8 Abs. 1 nicht zulässt,

(d) entgegen § 8 Abs. 2 den Beauftragten des Wärmeversorgers den Zutritt zu den entsprechenden Räumen versagt,

(e) entgegen § 7 Abs. 1 S. 2, 3 einen Antrag nicht rechtzeitig stellt.

(f) entgegen § 6 Abs. 2 S. 3 den Fortfall der Befreiungsvoraussetzung nicht unverzüglich anzeigt.

(g) vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.Januar 2025 in Kraft.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 07.02.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler                                                  

Guido Orthen, Bürgermeister                                                                         

 

II.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 07.02.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler                                                  

Guido Orthen, Bürgermeister