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07.08.2023

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bad Neuenahr-Ahrweiler

In der Gemarkung Heimersheim, Flur 25, Flurstück Nr. 328/1, 307/1, 304/1, 325/1, 310/3, 306/1, 314/8, 317/4, 322/8, 322/10, 323/2, 315/2, 319/2, 318/3, 322/6, 322/1, 320/2, 381/4, 320/98, 322/5, 322/9 und 321/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung bestimmt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 12.05.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der bei der öffentlichen Vermessungsstelle ausgelegten Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 23.08.2023 bis 22.09.2023 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Dipl. Ing. Heinz-Erich Rader, Ahrweiler Straße 40, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16:30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 15:30 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (siehe unten) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Heinz-Erich Rader (ÖbVI)

Öffentliche Vermessungsstelle:
Dipl. Ing. Heinz-Erich Rader
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Ahrweiler Straße 40
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tel.: 02641/34133