Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten. Hierdurch erhalten transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch Erklärung vor dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Diese Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden.

Anträge werden bei Vorsprache digital aufgenommen.

Wichtiger Hinweis:
Jeder Mensch ist einzigartig. Wir bemühen uns an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen zu geben. Sollten Ihre individuellen Fragen hier nicht ausreichend beantwortet werden, stehen wir gerne zur Verfügung.