Außengebietsentwässerung Heimersheim

  1. Die Stadt Bad Neuenahr – Ahrweiler, vertreten durch den Stadtbürgermeister Guido Orthen, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz die Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zur Außengebietsentwässerung Heimersheim im Landkreis Ahrweiler

Gemarkung

Flur

Flurstück

Heimersheim

11

1/1

Heimersheim

11

3

Heimersheim

11

4/1

Heimersheim

11

6/1

Heimersheim

11

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Heimersheim

11

113/2

Heimersheim

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114/2

Heimersheim

11

8

Heimersheim

11

115/2

Heimersheim

11

110/3

Heimersheim

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108/2

Heimersheim

11

107/2

Heimersheim

11

105/3

Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

9

36

Heimersheim

38

3

Heimersheim

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Heimersheim

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154

Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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35

Heimersheim

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Heimersheim

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234/2

Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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190

Heimersheim

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188

Heimersheim

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63

Heimersheim

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98

Heimersheim

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56

Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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Heimersheim

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53

Heimersheim

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93

Heimersheim

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beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 68 und 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 102 bis 107 Landeswassergesetz (LWG) sowie den §§ 3a, 27a, 27b, 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Zuständigkeit der SGD Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 34, 69 Nr. 1, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

  1. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-131-001/2024 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus

vom 17.02.2025 bis 18.03.2025 einschließlich

bei der

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Dienstzimmer Nr.:130

Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Hinweis:

Das Rathaus ist am 27.02.2025 nur bis 12:00 Uhr geöffnet und ist am 03.03.2025 geschlossen.

Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 01.04.2025 (einschließlich) entweder bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an:

a) STV-Bad-Neuenahr-Ahrweiler@poststelle.rlp.de

oder

b) SGDNord@Poststelle.rlp.de

zu senden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

a) der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter https://www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/zugangseroeffnung 

b) der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

7. Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen.

8. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

9. Rechtsgrundlagen:

Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "www.gesetze-im-internet.de", Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.landesrecht.rlp.de" zu finden

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 07.02.2025

Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung                                                                               

Peter Diewald
Erster Beigeordneter                                                                                 


[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).