9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Sondergebiet Garten- und Landschaftsbau im Stadtteil Ahrweiler

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.03.2021 die Aufstellung des Plans zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Sondergebiet Garten- und Landschaftsbau) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie den Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Ferner wurde vom Stadtrat der Änderungsplan im Entwurf sowie die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Ahrweiler, östlich der Ahr und umfasst neben den Betriebsflächen des vorhandenen Garten- und Landschaftsbaubetriebes, die hieran westlich anschließenden Wiesen- und Weinbergflächen. Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,9 ha und ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Ahrweiler, Flur 10.

(Abbildung einfügen)

Planungsanlass und -ziel

Die geplante Flächennutzungsplanänderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Am Keppergäßchen“. Zur Schaffung von Bauplanungsrecht ist vorgesehen den Flächennutzungsplan hinsichtlich einer Sonderbaufläche „Garten- und Landschaftsbau“ zu ändern.

Der Änderungsentwurf in Form der Planzeichnung einschließlich Begründung, Umweltbericht und den Anlagen (Fachbeitrag Artenschutz mit FFH-Vorprüfung, Gefährdungsanalyse (Grundwasser), Fachbeitrag Naturschutz) sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen öffentlich aus, und zwar von

Donnerstag, den 06. Mai 2021, bis einschließlich Freitag, den 11. Juni 2021.

Digitale Einsichtnahme:

Die Unterlagen sind während des o. g. Zeitraums auf der Homepage der Stadtverwaltung (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanverfahren/) unter der Rubrik „Aktuelles“ / “Bauleitplanverfahren“ oder über das zentrale Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de digital einsehbar.

Ort der Auslegung:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

(Die Planzeichnung und Begründung wird im Fenster des Rathausfoyers neben dem Bürgerbüro im Erdgeschoss von außen lesbar ausgehängt. Der Umweltbericht mit Anlagen und den umweltbezogenen Informationen liegen aufgrund des Umfangs im Bürgerbüro zur Einsichtnahme bereit.)

Öffnungszeiten ohne Terminabsprache:

Montag, Mittwoch und Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr

Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass es während der Corona-Pandemie vorübergehend zu geänderten Öffnungszeiten und Zutrittseinschränkungen kommen kann. Das Rathaus ist am 13.05., 24.05. und am 03.06.2021 geschlossen.

sowie nach Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:

Tel. Nr. 02641/87-135

E-Mail: stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen vor:

- Umweltbericht und Fachgutachten mit Aussagen zu folgenden Schutzgütern: Biotop- und Nutzungstypen/Natura 2000-, Wasserschutz- FFH-, Landschaftsschutz-Gebiete, Pflanzen/Tiere, Fläche/Boden/Wasser, Klima/Luft, Mensch und Gesundheit, Siedlungs- und Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter.

- Umweltbezogene Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themen: Boden, Wasserschutz- FFH-, Landschaftsschutz-Gebiete, Vorbehaltsgebiet Ressourcenschutz, Gewässer- und Grundwasserschutz, Biotop-, Arten- und Naturschutz, Abfallwirtschaft, Kulturdenkmäler, Landwirtschaft, Weinbau, Landschaftsbild, Erholung, Klima- und Immissionsschutz.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter o. g. Adresse schriftlich oder elektronisch (stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de) eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen berät und entscheidet der Stadtrat. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren (UmwRG) nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend gemacht werden können.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 21.04.2021

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister