Steuerbescheide werden verschickt

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Bescheide über die Grundbesitzabgaben der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler werden in den kommenden Tagen verschickt.

Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, wenn in den ersten Tagen nach dem Versand der Bescheide die Telefonleitungen häufig belegt und die zuständigen SachbearbeiterInnen nicht sofort erreichbar sind. Es wird empfohlen, etwaige Änderungen (beispielsweise zu Adressen oder Namen) schriftlich mitzuteilen.

Wer Fragen im Bereich der Grundsteuern, der Straßenreinigungsgebühren oder der Abgaben für Weinbau und Landwirtschaft hat, erhält Auskunft von den MitarbeiterInnen des Steueramtes unter der Telefonnummern 02641/87-186.

Vorteilhaft ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Sie ersparen sich dadurch Zeit und Wege sowie bei verspäteter Zahlung unnötige Kosten an Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Bitte lassen Sie uns zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren - sofern nicht bereits für das entsprechende Kassenzeichen ein Lastschriftmandat erteilt wurde - ein ausgefülltes SEPA-Lastschrift-Formular originalunterschrieben zukommen. Das Lastschriftmandat kann unter der E-Mail-Adresse stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de angefordert oder unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de unter der Rubrik Stadtverwaltung / Bürgerservice / Formulare / Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschrift heruntergeladen werden.

Grundsteuer – Hinweis bei Eigentümerwechsel:

Die Grundsteuer wird als sog. Jahressteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Die SchuldnerInnen leisten die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres. Diese wird nicht unterjährig abgerechnet.

SchuldnerIn (öffentlich-rechtlich) der Grundsteuer ist, wer zu Beginn des Kalenderjahres laut Grundbucheintragung EigentümerIn der Wohnung / des Hauses oder des Grundstücks ist. Maßgebend ist also nicht die im Kaufvertrag vereinbarte (privatrechtliche) Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. In der Regel geht das Eigentum erst mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf die ErwerberIn über.

Die Festsetzung erfolgt durch Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts, der alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt ist. Daher können auch in den Fällen, in denen das Eigentum bereits im Vorjahr übergegangen und noch kein Grundsteuermessbescheid ergangen ist, die Grundsteuerveranlagungen durch die Stadt erst dann auf die neuen EigentümerInnen umgeschrieben werden, wenn der Stadt eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist.

Insofern bleiben auch in diesen Fällen die ehemaligen EigentümerInnen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer gegenüber der Stadt verantwortlich. Die Zahlungspflicht endet erst, wenn vom Finanzamt bzw. der Stadt in einen Bescheid das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Neue EigentümerInnen können von der Stadt erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts die neuen EigentümerInnen heranzuziehen sind, werden diese selbstverständlich von der Stadt erstattet.