Es gilt ein Abkochgebot für Leitungswasser. Das als Lebensmittel oder zum Zähneputzen verwendete Leitungswasser muss zuvor abgekocht werden. Ansonsten ist die Verwendung von bereitgestelltem Trinkwasser oder Mineralwasser in Flaschen vonnöten.
Ramersbach und Kirchdaun sind vom Abkochgebot ausgenommen.