Öffnungsperspektive RLP:

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 8. März 2021 sehen einige erste Lockerungen vor und ermöglichen eine Öffnung einzelner Teilbereiche des öffentlichen Lebens unter Auflagen. (Bitte Ergänzung vom 15.03. beachten, s.u.)

Die Stadt erlaubt in diesem Zusammenhang wieder eine eingeschränkte Nutzung der städtischen Sportplätze für die Vereinsnutzung. „Es muss unser gemeinsames Ziel bleiben, weiter die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Größtmögliche Rücksichtnahme und ein striktes Einhalten der Hygiene-, Abstands- und Kontaktbeschränkungen sind daher weiterhin die wesentlichen Voraussetzungen für die jetztigen Lockerungen. Die Öffnungen der Sportplätze sind auch ein Vertrauensbeweis an die Vereine, die bereits im vergangenen Jahr umfangreiche Hygienekonzepte umgesetzt haben. Gleichwohl werden wir die Entwicklungen weiterhin genau beobachten müssen“, so der Erste Beigeordnete der Stadt Peter Diewald.

Die Regelungen der 17. CoBeLVO sehen vor, dass bei einer konstanten 7-Tages-Inzidenz des Landes Rheinland-Pfalz von unter 50 und einer kreisweiten Inzidenz von unter 100 die Ausübung von Trainingseinheiten in Gruppen wieder möglich sein soll. Der Wettkampfsport bleibt weiterhin untersagt. Gemäß der neuen Verordnung ist Sport “im Freien und auf den städtischen Sportanlagen – somit wieder wie folgt möglich:

  • kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung
  • kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots
  • Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig. Auch ZuschauerInnen sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Vereine müssen für die Nutzung der Sportplätze Hygienekonzepte vorlegen und eine Kontaktdatenerfassung sicherstellen. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, dass eine individuelle Einzelnutzung der städtischen Sportplätze weiterhin nicht ermöglicht wird. Dies würde mit den schul- bzw. vereinsseitig sicherzustellenden Hygienevorgaben kollidieren.

Sporthallen und Bäder

Zudem wird auch auf die weiteren, den Sport betreffenden Regelungen der 17. CoBeLVO verwiesen. Danach bleiben sowohl die Sporthallen wie auch die Bäder weiterhin geschlossen.

Hinweis/Ergänzung vom 15.03.2021

Die Sieben-Tages-Inzidenz in Rheinland-Pfalz hat den Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Auch der Kreis Ahrweiler weist eine Inzidenz von über 50 auf, sodass die Kreisverwaltung Ahrweiler folglich eine Allgemeinverfügung veröffentlicht hat, die ergänzend zur 17. CoBeLVO wirkt. Darin sind zusätzliche kontaktreduzierende Maßnahmen enthalten, die sich auf die o.g. Presseinformation auswirken.

„Abweichend von § 10 Abs. 1 der 17 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während des gesamten Trainings.“