Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 31. Januar 2022 beschlossen, dass Betroffene, deren Wohneigentum durch die Flut im zweiten Halbjahr 2021 nicht nutzbar war, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen stellen können. Der Antrag muss über ein Formular eingereicht werden und mit Nachweisen belegt werden. Das Formular liegt im Bürgerbüro der Stadtverwaltung (Hauptstraße 116) und an den Info-Punkten aus und ist weiterhin auf der Internetseite der Stadtverwaltung unter folgendem Link abrufbar: https://www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/buergerservice/formulare/ Antrag auf Erlass der Grundsteuer für Hochwasserbetroffene. Weiterhin kann das Formular telefonisch beim Steueramt angefordert werden, Tel. 02641 87-186.
Bei vollständiger Zerstörung des Hauses/der Wohnung bzw. bei einer längeren Unnutzbarkeit über den 01.01.2022 hinaus, sollte beim zuständigen Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Neubewertung und Korrektur des Einheitswertes beantragt werden.
Um die Liquidität der Betroffenen zu schützen, hatte die Stadtverwaltung unmittelbar nach der Flut beschlossen, den Einzug der Grundbesitzabgaben für das zweite Halbjahr 2021 auszusetzen. Diese noch offenen Forderungen werden nunmehr am 15.03.2022 im Gesamtbetrag, sofern ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, zusammen mit der Grundsteuer für das 1. Quartal 2022 (Fälligkeit 15.02.2022), eingezogen. Steuerschuldner, die kein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, sind angehalten, die offenen Beträge für 2021 am 15.03.2022 zu begleichen.
Die Stadtverwaltung rechnet mit einer Vielzahl an Erlassanträgen und bittet daher um Verständnis, wenn die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern könnte. Aus diesem Grund wird der Lastschrifteinzug auf den 15.03.2022 verschoben. Sollte nach dem Einzug der fälligen Abgaben erst Anträge genehmigt werden, werden die Beträge selbstverständlich von der Stadt erstattet.