Eckdaten zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen

Aufgrund einer im Jahr 2020 erfolgten Gesetzesänderung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz ist die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur flächendeckenden Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verpflichtet. Dieses erfolgt nun auf Grundlage der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 28. November 2023 zum Jahresbeginn 2024. Der wiederkehrende Beitrag gilt für Maßnahmen zum Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) erstmalig hergestellter Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze), die sich in der Straßenbaulast der Stadt befinden, nicht jedoch für die erstmalige Herstellung selbst.


Zur Erhebung des jeweiligen Beitrags ist das Stadtgebiet per Ausbaubeitragssatzung in neun Abrechnungsgebiete eingeteilt. Im Hinblick auf deren räumliche Abgrenzung sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten (Größe, zusammenhängendes bebautes Gebiet oder Topographie) relevant. Auch beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag trägt die Stadt einen sogenannten städtischen Anteil (nach § 5 Ausbaubeitragssatzung zwischen 25 und 30 Prozent je nach Abrechnungsgebiet) an den Aufwendungen der Ausbaumaßnahmen. Alle Anlieger eines bestimmten Abrechnungsgebietes zahlen gleichermaßen, auch Anlieger von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Die Höhe des in einem Jahr anfallenden Ausbaubeitrags richtet sich nach dem tatsächlichen Ausbauaufwand im jeweiligen Abrechnungsgebiet. Berechnungsgrundlage ist hierbei die Höhe der beitragsfähigen Aufwendungen, die jeweils bis zum 31. Dezember eines laufenden Jahres in einem Abrechnungsgebiet entstanden sind, abzüglich des Gemeindeanteils. Entsteht innerhalb eines Jahres kein Ausbauaufwand in einem Gebiet, wird auch kein Beitrag fällig.

Wer in den vergangenen 20 Jahren Erschließungsbeiträge zur erstmaligen Herstellung einer Verkehrsanlage, einen einmaligen Ausbaubeitrag oder Ausgleichsbeiträge in einem Sanierungsgebiet geleistet hat, für den gilt unter Umständen vorerst eine Übergangs- bzw. Verschonungsregelung beim wiederkehrenden Beitrag. Die genauen Zeiträume richtet sich nach der Höhe des Beitragssatzes der veranlagten Beiträge (§ 13 der Ausbaubeitragssatzung).

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer unter den jeweiligen Beitrag fallenden Verkehrsanlage haben. Relevant für die Beitragshöhe sind sowohl die Grundstücksfläche als auch Art und Maß der baulichen Nutzung. Hier werden bei der Veranlagung der wiederkehrenden Beiträge die gleichen Grundstücksparameter angewendet, wie bisher bei der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge (§ 6 der Ausbaubeitragssatzung).


Zur Einführung des neuen Beitragssystems werden im nächsten Schritt abschnittsweise alle Grundstücke der neun Abrechnungsgebiete bewertet und erfasst. Anschließend erfolgt mit der Eigentümerin und dem Eigentümer eine Abstimmung über ihre persönliche Grundstücksbemessung und eine weitere Information über das Beitragssystem der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge.

Die neue Satzung zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag, die Übersichtskarte zu den Abrechnungseinheiten sowie deren Begründung wurden am Mittwoch, 6. Dezember 2023, in der Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler öffentlich bekannt gemacht und sind auch auf der städtischen Internetseite unter https://www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bekanntmachungen/ einsehbar.