Die Bescheide über die Grundbesitzabgaben der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler werden in den kommenden Tagen verschickt. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, wenn in den ersten Tagen nach dem Versand der Bescheide die Telefonleitungen häufig belegt und die zuständigen Sachbearbeiter nicht sofort erreichbar sind. Es wird empfohlen, etwaige Änderungen (beispielsweise zu Adressen oder Namen) schriftlich mitzuteilen.
Wer Fragen im Bereich der Grundsteuern, der Straßenreinigungsgebühren oder der Abgaben für Weinbau und Landwirtschaft hat, erhält Auskunft von den Mitarbeitern des Steueramtes unter der Telefonnummern 02641/87-186.
Vorteilhaft ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Dies spart Zeit und Wege sowie bei verspäteter Zahlung unnötige Kosten an Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Es wird um Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren gebeten – sofern nicht bereits für das entsprechende Kassenzeichen ein Lastschriftmandat erteilt wurde. Ansonsten der Stadt ein ausgefülltes SEPA-Lastschrift-Formular originalunterschrieben zukommen lassen. Das Lastschriftmandat kann unter der E-Mail-Adresse stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de angefordert oder unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de unter der Rubrik Stadtverwaltung / Bürgerservice / Formulare / Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschrift heruntergeladen werden.
Grundsteuer – Hinweis bei Eigentümerwechsel:
Die Grundsteuer wird als sogenannte Jahressteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Insofern ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres von einem Schuldner zu leisten und wird nicht unterjährig abgerechnet.
Dabei ist (öffentlich-rechtlicher) Schuldner der Grundsteuer, wer zu Beginn des Kalenderjahres laut Grundbucheintragung Eigentümer der Wohnung / des Hauses oder des Grundstücks ist. Maßgebend ist also nicht die im Kaufvertrag vereinbarte (privatrechtliche) Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. In der Regel geht das Eigentum erst mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Die Festsetzung des Schuldners erfolgt durch Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts, der alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt ist. Daher können auch in den Fällen, in denen das Eigentum bereits im Vorjahr übergegangen und noch kein Grundsteuermessbescheid ergangen ist, die Grundsteuerveranlagungen durch die Stadt erst dann auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, wenn der Stadt eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist.
Insofern bleibt auch in diesen Fällen der ehemalige Eigentümer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer gegenüber der Stadt verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er vom Finanzamt bzw. der Stadt einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Stadt erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer von der Stadt erstattet.