Grünabfallsammelplatz Ramersbach ab 1. März wieder geöffnet

Der Sammelplatz für Grünabfall und Baumschnitt auf dem Parkplatz an der Florianshütte im Stadtteil Ramersbach wurde von den Bürgerinnen und Bürgern der Kreisstadt in den vergangenen Jahren sehr gut angenommen. Aufgrund dieser positiven Resonanz wird das gemeinsame Projekt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Ahrweiler auch im Jahr 2025 weitergeführt.

Jedoch wird es Änderungen der bisherigen Öffnungszeiten geben, da in den letzten Jahren das unerlaubte Ablegen von gewerblichen und sonstigen Fällen immens zugenommen hat und sich die Beschwerden über den dortigen Zustand häufen. Somit kann ein ordnungsgemäßer Betrieb des Grünabfallsammelplatzes nur durch eine feste Einfriedung und Besetzung mit Personal unter gewissen Öffnungszeiten erreicht werden.

Privatpersonen können ihren Grünabfall in diesem Jahr ab dem 1. März alle 14 Tage samstags zwischen 10 und 12 Uhr unter Aufsicht am Sammelplatz unter der Beachtung der unten aufgeführten Benutzungsordnung anliefern.

Öffnungstage (samstags von 10-12 Uhr) alle 14 Tage: 1., 15. und 29. März., 12. und 26. April, 10. und 24. Mai, 7. und 21. Juni, 5. und 19. Juli, 2., 16. und 30. August, 13. und 27. September, 11. und 25. Oktober sowie 8. und 22. November 2025.

Gewerbebetriebe sind von der Nutzung des Platzes grundsätzlich ausgeschlossen. Privatpersonen dürfen haushaltsübliche Mengen ablegen. Unerlaubtes Abladen wird zur Anzeige gebracht.

Benutzungsordnung

Dieser Baum- und Strauchschnittsammelplatz kann von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler unter den folgenden Bedingungen benutzt werden:

  1. Die Nutzung ist nur Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gestattet.

  2. Gewerbebetriebe sind von der Nutzung des Platzes grundsätzlich ausgeschlossen.

  3. Abgelagert werden darf nur Laub, Rasen-, Ast- und Strauchabschnitt aber keine Garten- oder Bioabfälle bzw. sonstige Abfälle.

  4. Das Material ist ungebündelt (kein Draht, keine Kunststoffkordel) und ohne Behältnisse (z.B. Säcke und Kartons) abzulagern.

  5. Das Astwerk darf eine Länge von 1,50 m und einen Durchmesser von 15 cm nicht überschreiten.

  6. Wurzelstöcke sind nicht zulässig.

  7. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  8. Die Ablagerung anderer Materialien als Laub, Rasen-, Ast- und Strauchschnitt ist rechtswidrig.

  9. Ansprechpartner ist Herr Ortsvorsteher Werner Kasel.