Schiedspersonen in Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufgaben und Zuständigkeiten der Schiedsperson
Die Aufgaben der Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) sind in der Schiedsamtsordnung (SchO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 geregelt. Die Schiedsperson ist Ehrenbeamter des Landes, dem die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten obliegt. Sie ist zum Zwecke des Sühneversuchs Vergleichsbehörde bei den Vergehen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch)
- Beleidigung (§§185 bis 189 Strafgesetzbuch)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 Strafgesetzbuch)
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 Strafgesetzbuch)
- Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch)
- Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch)
Der Sühneversuch bei der Schiedsperson ist bei diesen Straftaten vorgeschrieben (§ 380 Strafprozessordnung). Die Privatklage ist erst zulässig, wenn der Kläger eine Bescheinigung darüber vorlegt, dass der Sühneversuch erfolglos geblieben ist.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann die Schiedsperson auf Antrag einer Partei auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen tätig werden.
Weitere Informationen:
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.
- BDS -
Postfach 10 04 52
44704 Bochem
www.schiedsamt.de